§ 4 Risikomanagement
Stand: 03.09.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 19.09.2025 – 14 U 72/25
- VG Sigmaringen, 19.01.2017 – 2 K 5419/14Zitiert von 1
- VG Berlin, 04.04.2013 – 4 K 384.11Zitiert von 3
- VGH Bayern, 11.07.2023 – 22 ZB 21.121Zitiert von 1
- BVerfG, 19.11.2018 – 1 BvR 1335/18Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn fachgerichtlicher Rechtsschutz zumutbar - negative Feststellungsklage (§ 43 Abs 1 VwGO) gegen individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen statthaft - erheblicher fachgerichtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich Vorschriften des Geldwäschegesetzes idF vom 23.06.2017Zitiert von 6
- BGH, 21.04.2026 – XI ZR 232/23(Haftung einer Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der Durchführung eines Treuhandvertrags; Vorschriften des Geldwäschegesetzes als mögliche Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB)
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 27.02.2026 – 4 K 526/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2024 – 6 E 10512/24.OVG
- OLG Frankfurt am Main, 29.05.2024 – 3 U 192/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-1 (1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-2 (2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-3 (3) Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-4 (4) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/4#abs-5 (5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 müssen über ein wirksames Risikomanagement einschließlich gruppenweiter Verfahren verfügen: